AGB
für die Miete des Anhängers von Marc Faistauer (nachfolgend Vermieter genannt)
1. Allgemeines
Mietanfragen können nur schriftlich entgegengenommen werden (vgl. Mietanfrageformular: http://hiretrailer.wixsite.com/kilchberg/anhaenger-mieten) und werden erst durch die Bestätigung des Vermieters verbindlich. Der Mieter hat bei der Mietanfrage eine Kopie seines Führerausweises beizulegen. Dem Mieter wird für die Dauer der Miete eine Kopie des Fahrzeugausweises des Anhängers ausgehändigt.
2. Pflichten des Mieters
Der Mieter muss über einen schweizerischen Führerausweis (inkl. Führerausweiskategorie BE zur Führung des Anhängers) sowie über einen festen Wohnsitz in der Schweiz verfügen.
Der Mieter darf die in seinem Zugfahrzeugausweis eingetragene Anhänge- und Stützlast nicht überschreiten sowie auch diejenige des Anhängers nicht. Der Mieter hat die in der Schweiz geltenden Strassenverkehrsregeln jederzeit zu beachten. Es gilt eine Höchstgeschwindigkeit für Anhänger in der Schweiz von 80 km/h, welche nicht überschritten werden darf.
Für sämtliche Verkehrsverstösse (u.a. Park- und Geschwindigkeitsbussen) während der Mietdauer haftet der Mieter vollumfänglich.
3. Mietanhänger und Zusatzmaterial
Ladensicherungsmaterial (Spanngurten, Netz etc.) ist nicht Bestandteil der Miete. Der Mieter trägt die volle Haftung für die vorgeschriebene Ladensicherung. Der Vermieter lehnt ausdrücklich sämtliche Haftung für Schäden ab, die aufgrund unsachgemässer Ladensicherung entstehen.
Der Mietanhänger wird inklusive Blachenabdeckung vermietet. Sollte der Mieter den Anhänger ohne Blachenabdeckung benötigen, so hat er die Blachenabdeckung selbst zu demontieren (mind. 2 Personen sind erforderlich) und bei Mietrückgabe wieder zu montieren. Für eine Pauschale von CHF 40.- übernimmt der Vermieter die Demontage und Montage der Blachenabdeckung. Der Mieter hat dies bei der Mietanfrage aufzuführen und die zusätzlichen Kosten zusammen mit der Miete bei Mietantritt zu bezahlen. Die Blachenabdeckung kann während der Mietdauer auf dem Parkplatz des Vermieters gelagert werden.
4. Mietpreis
Die Miete des Anhängers ist in bar und vor Mietantritt zu entrichten. Sämtliche zusätzliche Kosten die sich während oder nach der Anhängermiete ergeben werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
5. Beginn und Ende der Mietdauer; Rückgabe
Der Beginn und das Ende der Mietdauer wird zwischen dem Mieter und dem Vermieter vereinbart.
Grundsätzlich ist eine Miete von Montag bis Sonntag möglich. Eine Ganztagsmiete entspricht grundsätzlich dem Zeitraum zwischen 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr; Halbtagsmiete grundsätzlich zwischen 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr oder 13.00 Uhr – 18.00 Uhr. Alsdann entspricht eine Wochenendmiete grundsätzlich von Freitag 18.00 Uhr bis Montag 08.00 Uhr.
Bei Mietbeginn hat der Mieter den Anhänger zu prüfen und allfällige Mängel dem Vermieter umgehend zu melden. Erfolgt keine Meldung, so wird davon ausgegangen, dass der Anhänger keine Schäden aufweist.
Sollte der Mieter den Anhänger verspätet zurückgeben, wird ein Zuschlag von CHF 100.00 in Rechnung gestellt. Der Mieter hat darüber hinaus sämtliche Folgekosten die dem Vermieter durch die verspätete Rückgabe entstehen zu vergüten.
Der Mieter hat den Anhänger sowie allfälliges Zusatzmaterial zur vereinbarten Zeit sauber und gereinigt zu retournieren. Muss die Reinigung durch den Vermieter vorgenommen werden, so wird diese mit CHF 120.-/ Stunde verrechnet. Sollte der Mieter am Anhänger Schäden verursacht haben, so hat er dies spätestens bei Mietrückgabe bekannt zu geben. Für nicht gemeldete Schadenfälle haftet der Mieter auch über das Mietende hinaus.
Der Mieter hat bei Mietende die Kopie des Fahrzeugausweises des Anhängers dem Vermieter zu retournieren.
6. Pflichten bei Unfall
Bei einem Unfall ist der Vermieter sowie die Polizei umgehend zu informieren. Der Mieter hat ein Unfallprotokoll zu erstellen.
7. Versicherung
Der Anhänger ist über das Zugfahrzeug haftpflichtversichert.
Es besteht für den Anhänger keine Voll- oder Teilkaskoversicherung.
8. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, welche er am Anhänger, dem Zusatzmaterial oder bei Dritten verursacht. Vorstehendes gilt sowohl im angekoppelten als auch im abgekoppelten Zustand des Anhängers. Der Mieter haftet überdies für den kompletten oder teilweisen Verlust des Anhängers oder des Zusatzmaterials.
Darüber hinaus haftet der Mieter für anfallende Standtage die durch die Beschädigung oder den Verlust des Anhängers anfallen. Der Mieter haftet überdies für Abschlepp- und Rückführungskosten.
Sollten Reparaturen unumgänglich sein, ist mit dem Vermieter vorgängig das Verfahren abzusprechen. Ohne Einwilligung des Vermieters dürfen keine Veränderungen oder Reparaturen am Anhänger vorgenommen werden.
9. Fahrten ins Ausland
Fahrten ins Ausland dürfen nur nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter und mit dessen ausdrücklicher Einwilligung vorgenommen werden.
10. Rücktritt
Bei einem Rücktritt vom Mietvertrag durch den Mieter oder wenn der Anhänger nicht abgeholt wird, ist der gesamte Mietpreis fällig. In begründeten Fällen kann der Vermieter ein Ersatzdatum ohne Aufpreis gewähren.
Wenn ein bereits gebuchter Anhänger später retourniert wird oder in Folge eines Unfalls oder Panne nicht verfügbar ist, informiert der Vermieter den Mieter nach Möglichkeit frühzeitig. Der Vermieter kann aufgrund vorstehender Fälle ohne irgendwelche Entschädigung vom Vertrag zurücktreten, d.h. der Vermieter hat diesfalls keine Kosten und Aufwendungen, die dem Mieter in diesem Zusammenhang entstehen, zu übernehmen.
11. Haftung des Vermieters
Die Haftung des Vermieters wird, soweit gesetzliche zulässig, gegenüber dem Mieter sowie Dritten vollkommen ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Vermieter nicht für die transportierten Güter.
12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Gerichtsstand für den Mieter und den Vermieter ist Zürich.
Das Vertragsverhältnis untersteht dem schweizerischen materiellen Recht.